Section 68 BDSG Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
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Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139; Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet. Retrieved on 15/10/2026. Source