Art. 72 DSGVO Verfahrensweise
KAPITEL VII – Zusammenarbeit und Kohärenz
(1)
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2)
Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
Konsolidierte Fassung vom 4. Mai 2016; Erwägungsgründe aus dem Amtsblatt, Berichtigungen eingearbeitet. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle