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Der Ausschuss sollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.

Notiz zu dieser Vorschrift

Konsolidierte Fassung vom 4. Mai 2016; Erwägungsgründe aus dem Amtsblatt, Berichtigungen eingearbeitet. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle