ErwG 64 DSGVO
Der Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Fall von Online-Kennungen. Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.
Konsolidierte Fassung vom 4. Mai 2016; Erwägungsgründe aus dem Amtsblatt, Berichtigungen eingearbeitet. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle