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In Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Beim Erlass detaillierter Maßnahmen, die technische Spezifikationen und Verfahren für die Genehmigung und den Einsatz von Sicherheitsausrüstung betreffen, bei der auch Systeme der künstlichen Intelligenz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) zum Einsatz kommen, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.

Notiz zu dieser Vorschrift

Konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026; geändert durch Verordnung (EU) 2026/1744; Erwägungsgründe aus dem Amtsblatt, Berichtigungen eingearbeitet. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle