§ 4 TDDDG Rechte des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen
Kapitel 1 – Vertraulichkeit der Kommunikation
Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle