AVV-Prüfung
- Art. 28 DSGVO In den Normen öffnen
- EDPB Leitlinien 07/2020
Register der Auftragsverarbeiter mit Prüfliste nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und lit. a bis h, Unterauftragsverarbeitern, Nachweis hinreichender Garantien und Wiedervorlage.
Ein Eintrag je Auftragsverarbeiter und Leistung. Die Prüfliste folgt Art. 28 Abs. 3 DSGVO; nicht erfüllte Punkte erscheinen mit ihrem Buchstaben im Ergebnis. Mit Wiedervorlage wird der Vertrag zur Frist.