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Register der Auftragsverarbeiter mit Prüfliste nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 und lit. a bis h, Unterauftragsverarbeitern, Nachweis hinreichender Garantien und Wiedervorlage.

Ein Eintrag je Auftragsverarbeiter und Leistung. Die Prüfliste folgt Art. 28 Abs. 3 DSGVO; nicht erfüllte Punkte erscheinen mit ihrem Buchstaben im Ergebnis. Mit Wiedervorlage wird der Vertrag zur Frist.