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Wer ein Hochrisiko-KI-System in eigener Verantwortung einsetzt, ist Betreiber und trägt die Pflichten aus Art. 26 KI-VO, ergänzt um KI-Kompetenz (Art. 4), Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) und das Recht auf Erläuterung (Art. 86). Diese Prüfliste zeigt, welche Pflichten erfüllt sind und wo Lücken bestehen. Für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten die Pflichten ab dem 2. Dezember 2027, für Systeme nach Anhang I ab dem 2. August 2028.

Anwendbarkeit

1. Ist das System ein Hochrisiko-KI-System nach Art. 6 (Anhang I oder Anhang III)?

Im Zweifel zuerst die Risikoklassifizierung durchführen.

Art. 6 KI-VO In den Normen öffnen
2. Setzen Sie das System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ein (Betreiber)?
Art. 3 Nr. 4 KI-VO In den Normen öffnen

Betrieb

3. Haben Sie technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, damit das System entsprechend der Betriebsanleitung des Anbieters verwendet wird?
Art. 26 Abs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
4. Ist die menschliche Aufsicht natürlichen Personen übertragen, die über die nötige Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen und die nötige Unterstützung erhalten?
Art. 26 Abs. 2 KI-VO In den Normen öffnen
5. Verfügt das mit dem Betrieb und der Nutzung befasste Personal über ausreichende KI-Kompetenz?
Art. 4 KI-VO In den Normen öffnen
6. Soweit Sie die Eingabedaten kontrollieren: Sind sie im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Systems relevant und ausreichend repräsentativ?
Art. 26 Abs. 4 KI-VO In den Normen öffnen
7. Überwachen Sie den Betrieb anhand der Betriebsanleitung und informieren Sie den Anbieter, wo nötig?
Art. 26 Abs. 5 UAbs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
8. Ist geregelt, dass die Verwendung ausgesetzt und Anbieter oder Händler sowie die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informiert werden, wenn das System ein Risiko im Sinne von Art. 79 Abs. 1 darstellt?
Art. 26 Abs. 5 UAbs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
9. Gibt es ein Verfahren, schwerwiegende Vorfälle unverzüglich zuerst dem Anbieter und dann Einführer oder Händler und den Behörden zu melden?
Art. 26 Abs. 5, Art. 73 KI-VO In den Normen öffnen
10. Werden die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie Ihrer Kontrolle unterliegen, mindestens sechs Monate aufbewahrt?

Längere Fristen aus anderem Recht gehen vor; kürzere Löschfristen aus dem Datenschutzrecht sind abzuwägen.

Art. 26 Abs. 6 KI-VO In den Normen öffnen

Betroffene Personen

11. Bei Einsatz am Arbeitsplatz: Wurden Arbeitnehmervertretungen und betroffene Beschäftigte vor der Inbetriebnahme informiert?

In Deutschland ist bei technischen Einrichtungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle zusätzlich die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.

Art. 26 Abs. 7 KI-VO In den Normen öffnen
12. Trifft oder unterstützt das System Entscheidungen über natürliche Personen (Anhang III) – und werden diese Personen über den Einsatz informiert?
Art. 26 Abs. 11 KI-VO In den Normen öffnen
13. Können Sie Betroffenen auf Antrag eine klare und aussagekräftige Erläuterung der Rolle des Systems im Entscheidungsverfahren und der wichtigsten Elemente der Entscheidung geben?
Art. 86 KI-VO In den Normen öffnen

Dokumentation und Behörden

14. Verarbeitet das System personenbezogene Daten – und haben Sie die Informationen des Anbieters nach Art. 13 für eine Datenschutz-Folgenabschätzung genutzt?
Art. 26 Abs. 9 KI-VO In den Normen öffnen
15. Falls eine Grundrechte-Folgenabschätzung erforderlich ist (öffentliche Stellen, private Erbringer öffentlicher Dienste, Kreditwürdigkeit, Lebens- und Krankenversicherung): Wurde sie vor der ersten Verwendung durchgeführt und der Behörde mitgeteilt?
Art. 27 KI-VO In den Normen öffnen
16. Als Behörde, Einrichtung oder Organ der Union oder als in deren Auftrag handelnde Stelle: Ist die Verwendung in der EU-Datenbank registriert?
Art. 26 Abs. 8, Art. 49 KI-VO In den Normen öffnen
17. Ist geregelt, wer mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und Auskünfte erteilt?
Art. 26 Abs. 12 KI-VO In den Normen öffnen
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