Datenpanne
- Art. 33 DSGVO In den Normen öffnen
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72-Stunden-Uhr ab Kenntnis, Risikobewertung (Meldung an die Behörde? Benachrichtigung der Betroffenen?), Inhalt nach Art. 33 Abs. 3, Status von der Erfassung bis zum Abschluss und Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5.
Ein Eintrag je Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis läuft die 72-Stunden-Frist für die Meldung an die Aufsichtsbehörde; sie erscheint unter Fristen. Jeder Vorfall wird dokumentiert, auch wenn keine Meldung nötig ist (Art. 33 Abs. 5 DSGVO).