Drittland-Transfer
- Art. 44–49 DSGVO In den Normen öffnen
- EuGH C-311/18 (Schrems II)
Personenbezogene Daten dürfen in ein Land außerhalb des EWR nur übermittelt werden, wenn Kapitel V der DSGVO eingehalten ist: ein Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien mit einer Bewertung des Ziellandes oder ausnahmsweise eine Ausnahme nach Art. 49. Die Prüfung folgt dieser Reihenfolge und den Empfehlungen 01/2020 des EDSA zur Schrems-II-Entscheidung. Sie ersetzt nicht die Rechtsgrundlage nach Art. 6 und den Auftragsverarbeitungsvertrag, die zusätzlich nötig sind.