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Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist Pflicht, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Diese Schwellwertanalyse prüft die gesetzlichen Regelbeispiele, die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz und die neun Kriterien der Artikel-29-Gruppe (WP 248 rev. 01).

Gesetzliche Regelbeispiele

Trifft einer dieser Fälle zu, ist die DSFA unmittelbar nach Art. 35 Abs. 3 DSGVO erforderlich.

1. Erfolgt eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte auf Grundlage automatisierter Verarbeitung einschließlich Profiling, die als Grundlage für Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung dient?

Beispiele: Kreditscoring, automatisierte Bewerberauswahl, Bonitätsprüfung vor Vertragsschluss.

Art. 35 Abs. 3 lit. a DSGVO In den Normen öffnen
2. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9) oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Art. 10) in großem Umfang verarbeitet?

Gesundheits-, Religions-, Gewerkschafts-, biometrische oder genetische Daten, sexuelle Orientierung, politische Meinung. „Großer Umfang“ nach Zahl der Betroffenen, Datenmenge, Dauer und geografischer Reichweite.

Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO In den Normen öffnen
3. Erfolgt eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche?

Videoüberwachung von Plätzen, Bahnhöfen, Einkaufszentren; Kennzeichenerfassung.

Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO In den Normen öffnen

Muss-Liste der Datenschutzkonferenz

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO eine Liste von Verarbeitungen veröffentlicht, für die eine DSFA durchzuführen ist.

4. Steht die Verarbeitung auf der Muss-Liste der DSK?

Unter anderem: Beschäftigtenüberwachung mit Bewegungs- oder Kommunikationsdaten, zentrale Fraud-Prevention-Systeme, Verarbeitung von Standortdaten in großem Umfang, Zusammenführung von Datenbeständen aus unterschiedlichen Quellen, Anonymisierung von Art.-9-Daten, KI-gestützte Verarbeitung zur Steuerung der Interaktion mit Betroffenen, Telematik-Tarife, Whistleblowing-Systeme mit sensiblen Daten. Die aktuelle Liste liegt bei der DSK.

DSK Muss-Liste nach Art. 35 Abs. 4

Neun Kriterien (WP 248)

Treffen zwei oder mehr Kriterien zu, ist in den meisten Fällen eine DSFA erforderlich. Bei einem Kriterium ist sie zu erwägen und die Entscheidung zu dokumentieren.

5. Bewertung oder Einstufung (Scoring), einschließlich Profiling und Vorhersagen?

Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Vorlieben, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort.

WP29 WP 248, Kriterium 1
6. Automatisierte Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung?
WP29 WP 248, Kriterium 2
7. Systematische Überwachung?

Beobachtung, Überwachung oder Kontrolle von Betroffenen, auch über Netzwerke oder in öffentlich zugänglichen Bereichen.

WP29 WP 248, Kriterium 3
8. Sensible oder höchstpersönliche Daten?

Art.-9- und Art.-10-Daten, aber auch Finanzdaten, Standortdaten, elektronische Kommunikation, Dokumente aus dem Privatleben.

WP29 WP 248, Kriterium 4
9. Datenverarbeitung in großem Umfang?

Maßstäbe: Zahl der Betroffenen, Datenvolumen, Dauer oder Beständigkeit, geografische Reichweite.

WP29 WP 248, Kriterium 5
10. Abgleich oder Zusammenführung von Datensätzen?

Aus mindestens zwei Verarbeitungen mit unterschiedlichen Zwecken, in einer Weise, die Betroffene vernünftigerweise nicht erwarten.

WP29 WP 248, Kriterium 6
11. Daten schutzbedürftiger Personen?

Beschäftigte, Kinder, Patienten, Geflüchtete, ältere Menschen – überall dort, wo ein Machtungleichgewicht besteht.

WP29 WP 248, Kriterium 7
12. Innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer oder organisatorischer Lösungen?

Zum Beispiel KI-Systeme, Internet of Things, Fingerabdruck und Gesichtserkennung kombiniert.

WP29 WP 248, Kriterium 8
13. Hindert die Verarbeitung Betroffene an der Ausübung eines Rechts oder der Nutzung einer Dienstleistung oder eines Vertrags?

Etwa eine Bonitätsprüfung, die über die Vergabe eines Darlehens entscheidet.

WP29 WP 248, Kriterium 9
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