Datenschutz-Folgenabschätzung
- Art. 35 DSGVO In den Normen öffnen
- Art. 36 DSGVO In den Normen öffnen
Vollständige DSFA nach Art. 35 Abs. 7: Beschreibung, Notwendigkeit, fünf Risikoquellen vor und nach Abhilfemaßnahmen in der Risikomatrix, Rat des DSB, Freigabe oder vorherige Konsultation nach Art. 36 mit Frist für die Stellungnahme. Druckfassung als Bericht.
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung je Verarbeitungsvorgang mit voraussichtlich hohem Risiko: Beschreibung, Notwendigkeit, Risiken vor und nach Abhilfemaßnahmen, Entscheidung und gegebenenfalls Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die Bewertung lehnt sich an die Risikomatrix der DSK an; die Druckfassung dient als Bericht.