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Abschätzung nach Art. 27 für öffentliche Stellen, private Stellen mit öffentlichen Aufgaben sowie Kredit- und Versicherungsbetreiber: Anwendbarkeit, Elemente lit. a bis f, berührte Grundrechte, Verweis auf die DSFA, Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde und erste Verwendung als Frist.

Eine Grundrechte-Folgenabschätzung je Hochrisiko-KI-System und Einsatz, bevor es erstmals verwendet wird. Pflichtig sind öffentliche Stellen, private Stellen mit öffentlichen Aufgaben sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Das Ergebnis wird der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt; eine bestehende DSFA wird ergänzt, nicht ersetzt.