Grundrechte-Folgenabschätzung
- Art. 27 KI-VO In den Normen öffnen
- Anhang III Nr. 5 KI-VO In den Normen öffnen
Abschätzung nach Art. 27 für öffentliche Stellen, private Stellen mit öffentlichen Aufgaben sowie Kredit- und Versicherungsbetreiber: Anwendbarkeit, Elemente lit. a bis f, berührte Grundrechte, Verweis auf die DSFA, Mitteilung an die Marktüberwachungsbehörde und erste Verwendung als Frist.
Eine Grundrechte-Folgenabschätzung je Hochrisiko-KI-System und Einsatz, bevor es erstmals verwendet wird. Pflichtig sind öffentliche Stellen, private Stellen mit öffentlichen Aufgaben sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Das Ergebnis wird der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt; eine bestehende DSFA wird ergänzt, nicht ersetzt.