Interessenabwägung
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO In den Normen öffnen
- EDPB Leitlinien 1/2024
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt eine Verarbeitung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung dafür und das Ergebnis einer Abwägung, nach der die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Prüfung folgt den Leitlinien 1/2024 des EDSA. Das Ergebnis ist eine begründete Einschätzung, die Sie dokumentieren und vertreten müssen.