KI-Kompetenz
- Art. 4 KI-VO In den Normen öffnen
- Art. 26 Abs. 2 KI-VO In den Normen öffnen
Maßnahmen zur KI-Kompetenz je Rolle: genutzte Systeme, Vorkenntnisse, Einsatzkontext, Inhalte, Nachweis und Auffrischung als Frist; strengere Prüfung für die menschliche Aufsicht nach Art. 26 Abs. 2.
Ein Eintrag je Rolle oder Personengruppe, die KI-Systeme bedient oder verantwortet. Inhalte und Tiefe richten sich nach Vorkenntnissen, Einsatzkontext und den Personen, die von den Ergebnissen betroffen sind (Art. 4 KI-VO). Für Personen mit menschlicher Aufsicht über Hochrisiko-Systeme verlangt Art. 26 Abs. 2 die nötige Kompetenz ausdrücklich.