Schulungsnachweis
- Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO In den Normen öffnen
- Art. 32 Abs. 4 DSGVO In den Normen öffnen
Datenschutzschulungen mit Themen, Zielgruppe, Teilnahme und Nachweis; die Wiederholung erscheint als Frist.
Ein Eintrag je Schulung oder E-Learning-Kampagne. Die Wiederholung wird zur Frist. Schulungen gehören zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO) und belegen, dass Beschäftigte nur auf Weisung verarbeiten (Art. 32 Abs. 4).