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Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen müssen vor dem Inverkehrbringen eine technische Dokumentation erstellen, die mindestens die Angaben des Anhangs IV enthält, und sie aktuell halten (Art. 11). Kleine und mittlere Unternehmen dürfen eine vereinfachte Form nutzen. Diese Prüfliste geht die neun Abschnitte des Anhangs IV durch.

Anwendbarkeit

1. Sind Sie Anbieter des Systems, entwickeln es also oder lassen es entwickeln und bringen es unter Ihrem Namen in Verkehr?
Art. 3 Nr. 3 KI-VO In den Normen öffnen
2. Ist das System ein Hochrisiko-KI-System nach Art. 6?
Art. 6 KI-VO In den Normen öffnen

Inhalt nach Anhang IV

3. Allgemeine Beschreibung: Zweckbestimmung, Anbieter, Version, Zusammenwirken mit Hard- und Software, Formen des Inverkehrbringens, Benutzeroberfläche und Betriebsanleitung?
Anhang IV Nr. 1 KI-VO In den Normen öffnen
4. Detaillierte Beschreibung von Bestandteilen und Entwicklung: Methoden, Designentscheidungen, Systemarchitektur, Datenanforderungen und Datenblätter, Maßnahmen zur menschlichen Aufsicht, vorab festgelegte Änderungen, Validierung und Tests mit Metriken und Protokollen?
Anhang IV Nr. 2 KI-VO In den Normen öffnen
5. Überwachung, Funktionsweise und Kontrolle: Fähigkeiten und Grenzen, Genauigkeit für bestimmte Personengruppen, vorhersehbare unbeabsichtigte Ergebnisse und Risiken, Aufsichtsmaßnahmen, Spezifikationen der Eingabedaten?
Anhang IV Nr. 3 KI-VO In den Normen öffnen
6. Begründung, warum die gewählten Leistungskennzahlen für dieses System angemessen sind?
Anhang IV Nr. 4 KI-VO In den Normen öffnen
7. Ausführliche Beschreibung des Risikomanagementsystems nach Art. 9?
Anhang IV Nr. 5, Art. 9 KI-VO In den Normen öffnen
8. Beschreibung der relevanten Änderungen am System während seines Lebenszyklus?
Anhang IV Nr. 6 KI-VO In den Normen öffnen
9. Liste der angewandten harmonisierten Normen oder, wo keine angewandt wurden, Beschreibung der gewählten Lösungen und angewandten gemeinsamen Spezifikationen?
Anhang IV Nr. 7 KI-VO In den Normen öffnen
10. Kopie der EU-Konformitätserklärung nach Art. 47?
Anhang IV Nr. 8, Art. 47 KI-VO In den Normen öffnen
11. Beschreibung des Systems zur Beobachtung nach dem Inverkehrbringen einschließlich des Plans nach Art. 72?
Anhang IV Nr. 9, Art. 72 KI-VO In den Normen öffnen

Pflege und Aufbewahrung

12. Wird die Dokumentation vor dem Inverkehrbringen erstellt und danach laufend aktualisiert?
Art. 11 Abs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
13. Wird die Dokumentation zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen für die Behörden bereitgehalten?
Art. 18 Abs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
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