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Art. 50 KI-VO verlangt Transparenz bei bestimmten KI-Systemen, unabhängig von ihrer Risikoklasse. Anbieter müssen Interaktion und synthetische Inhalte erkennbar machen, Betreiber müssen über Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und KI-erzeugte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse informieren. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.

Rolle

Eine Organisation kann für dasselbe System Anbieter und Betreiber zugleich sein.

1. Entwickeln Sie das KI-System oder lassen Sie es entwickeln und bringen es unter Ihrem Namen in Verkehr oder nehmen es in Betrieb (Anbieter)?
Art. 3 Nr. 3 KI-VO In den Normen öffnen
2. Verwenden Sie das KI-System in eigener Verantwortung im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (Betreiber)?
Art. 3 Nr. 4 KI-VO In den Normen öffnen
3. Wurde das System bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen?

Für solche Systeme gilt die Kennzeichnungspflicht für synthetische Inhalte erst ab dem 2. Dezember 2026.

Verordnung (EU) 2026/1744 KI-VO

Pflichten des Anbieters

4. Ist das System dafür bestimmt, unmittelbar mit natürlichen Personen zu interagieren (Chatbot, Sprachassistent, Telefon-Bot)?
Art. 50 Abs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
5. Ist es für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aus den Umständen offensichtlich, dass sie mit einem KI-System interagiert?

Nur dann entfällt der Hinweis. Im Zweifel nein.

Art. 50 Abs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
6. Erzeugt das System synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte, auch als KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck?
Art. 50 Abs. 2 KI-VO In den Normen öffnen
7. Hat das System nur eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung oder verändert es die Eingabedaten und ihre Semantik nicht wesentlich?

Beispiele: Rechtschreibkorrektur, Zuschnitt, Farbkorrektur. Dann entfällt die Kennzeichnung.

Art. 50 Abs. 2 UAbs. 2 KI-VO In den Normen öffnen

Pflichten des Betreibers

8. Betreiben Sie ein System zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung?

Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 lit. f verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

Art. 50 Abs. 3 KI-VO In den Normen öffnen
9. Erzeugen oder verändern Sie Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen merklich ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden (Deepfake)?
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
10. Ist der Inhalt offensichtlich Teil eines künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks oder Programms?

Dann genügt ein Hinweis, der die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO In den Normen öffnen
11. Veröffentlichen Sie KI-erzeugten oder -veränderten Text, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren?
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO In den Normen öffnen
12. Wird der Text von Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert, und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung?
Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO In den Normen öffnen
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