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Schwerwiegende Vorfälle mit Hochrisiko-KI-Systemen: Einordnung nach Art. 3 Nr. 49, Meldefrist von 15, 10 oder 2 Tagen ab Kenntnis, Information des Anbieters durch Betreiber, Untersuchung und Hinweis auf eine parallele Datenpanne.

Ein Eintrag je möglichem schwerwiegendem Vorfall mit einem Hochrisiko-KI-System. Ab Kenntnis laufen die Meldefristen des Art. 73 KI-VO: höchstens 15 Tage, 10 Tage bei einem Todesfall, 2 Tage bei einem weitverbreiteten Verstoß oder einer Störung kritischer Infrastruktur. Betreiber informieren zuerst den Anbieter (Art. 26 Abs. 5).