Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Art. 30 DSGVO In den Normen öffnen
- Art. 5 Abs. 2 DSGVO In den Normen öffnen
Verzeichnis je Organisation nach Art. 30 Abs. 1 oder 2: Zwecke, Rechtsgrundlagen, Betroffene, Datenkategorien, Empfänger, Drittländer, Löschfristen, TOM. Vollständigkeitsprüfung je Buchstabe, Übernahme von DSFA-Schwellwertanalyse und Drittlandprüfung, Druckfassung für die Aufsichtsbehörde.
Ein Eintrag je Verarbeitungstätigkeit. Das Verzeichnis enthält die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO (als Verantwortlicher) oder Abs. 2 (als Auftragsverarbeiter) und ist der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten stehen im Kopf der Druckfassung.