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There is no official English version; the German text is shown.

Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.

Note on this provision

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Retrieved on 15/10/2026. Source