§ 20 TDDDG Verarbeitung personenbezogener Daten Minderjähriger
Kapitel 1 – Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung
Hat ein Anbieter von digitalen Diensten zur Wahrung des Jugendschutzes personenbezogene Daten von Minderjährigen erhoben, etwa durch Mittel zur Altersverifikation oder andere technische Maßnahmen, oder anderweitig gewonnen, so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle