Section 27 TDDDG Strafvorschriften
Teil 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
There is no official English version; the German text is shown.
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,
2.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder
3.
entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.
(2)
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Retrieved on 15/10/2026. Source