DAILY
(1)

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,

2.

entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

3.

entgegen § 8 Absatz 1 eine dort genannte Telekommunikationsanlage herstellt oder auf dem Markt bereitstellt.

(2)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Notiz zu dieser Vorschrift

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle