§ 16 TDDDG Automatische Anrufweiterschaltung
Kapitel 3 – Mitteilen ankommender Verbindungen, Rufnummernanzeige und -unterdrückung, automatische Anrufweiterschaltung
Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten sind verpflichtet, ihren Endnutzern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf das Endgerät des Endnutzers auf einfache Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist.
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.3.2026 I Nr. 64. Abgerufen am 15.10.2026. Quelle