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Ist die Übermittlung außerhalb des EWR zulässig? Prüfung in der Reihenfolge von Kapitel V: Angemessenheitsbeschluss und Data Privacy Framework, Standardvertragsklauseln oder BCR mit Transfer Impact Assessment und ergänzenden Maßnahmen, Ausnahmen nach Art. 49.

Personenbezogene Daten dürfen in ein Land außerhalb des EWR nur übermittelt werden, wenn Kapitel V der DSGVO eingehalten ist: ein Angemessenheitsbeschluss, geeignete Garantien mit einer Bewertung des Ziellandes oder ausnahmsweise eine Ausnahme nach Art. 49. Die Prüfung folgt dieser Reihenfolge und den Empfehlungen 01/2020 des EDSA zur Schrems-II-Entscheidung. Sie ersetzt nicht die Rechtsgrundlage nach Art. 6 und den Auftragsverarbeitungsvertrag, die zusätzlich nötig sind.