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Ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich? Prüfung der Regelbeispiele des Art. 35 Abs. 3, der DSK-Muss-Liste und der neun Kriterien aus WP 248.

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist Pflicht, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Diese Schwellwertanalyse prüft die gesetzlichen Regelbeispiele, die Muss-Liste der Datenschutzkonferenz und die neun Kriterien der Artikel-29-Gruppe (WP 248 rev. 01).