Cookie- und Einwilligungs-Check
- § 25 TDDDG In den Normen öffnen
- Art. 7 DSGVO In den Normen öffnen
Braucht die Website eine Einwilligung nach § 25 TDDDG, und ist das Banner wirksam? Blockieren vor der Zustimmung, Ablehnen auf der ersten Ebene, keine Vorauswahl, Information, Widerruf, Nachweis und Drittlandübermittlung. Jeder Mangel mit Abhilfe.
Wer Informationen auf dem Endgerät speichert oder ausliest, braucht nach § 25 TDDDG eine Einwilligung, es sei denn, der Zugriff ist für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO genügen. Diese Prüfliste folgt der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz für digitale Dienste und der Rechtsprechung des EuGH.