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Trägt Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO? Dreistufige Prüfung nach den EDSA-Leitlinien 1/2024: berechtigtes Interesse, Erforderlichkeit und eine gewichtete Abwägung mit Kindern, Art.-9-Daten, Erwartungen und Schutzmaßnahmen.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erlaubt eine Verarbeitung, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: ein berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung dafür und das Ergebnis einer Abwägung, nach der die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Prüfung folgt den Leitlinien 1/2024 des EDSA. Das Ergebnis ist eine begründete Einschätzung, die Sie dokumentieren und vertreten müssen.