Transparenzpflichten
- Art. 50 Abs. 1–5 KI-VO In den Normen öffnen
- Verordnung (EU) 2026/1744 KI-VO
Welche Hinweise verlangt Art. 50 KI-VO? Chatbot-Hinweis und Kennzeichnung synthetischer Inhalte für Anbieter, Offenlegung von Emotionserkennung, Deepfakes und KI-Texten für Betreiber, mit den Ausnahmen und Fristen.
Art. 50 KI-VO verlangt Transparenz bei bestimmten KI-Systemen, unabhängig von ihrer Risikoklasse. Anbieter müssen Interaktion und synthetische Inhalte erkennbar machen, Betreiber müssen über Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung, Deepfakes und KI-erzeugte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse informieren. Die Pflichten gelten seit dem 2. August 2026.